Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az.: VII ZR 895/21) festgestellt, dass eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingeht, d.h. dem Empfänger abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, bereits mit Eingang auf dem Mailserver des Empfängers zugegangen ist. Darauf, ob die E-Mail vom Empfänger tatsächlich abgerufen, geöffnet und gelesen wird, kommt es nicht an.