Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) schreibt für die von ihm adressierten Unternehmen vor, eine jährliche, angemessene Risikoanalyse durchzuführen (§ 5 Abs. 1 LkSG), mit der sie Menschenrechtsrisiken, illegale Arbeitspraktiken, Umweltverstöße und Verstöße gegen die Fairness aufdecken und analysieren sollen.