Wer die Inflationsausgleichsprämie bekommt und welchen Betrag, ist allein davon abhängig, wen der Arbeitgeber als Empfänger definiert. Arbeitgeber können die Prämie für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestalten. Allerdings muss es für eine solche „Ungleichbehandlung“ einen sachlichen Grund geben, um den arbeitsrechtlichen „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nicht zu verletzen.