In Zeiten von Lieferengpässen und Materialknappheiten kommen verschiedene Hersteller neuerdings auf die Idee, nicht mehr für Verzugsschäden haften zu wollen, und zwar auch dann, wenn sie selbst den Verzug zu vertreten haben. Deshalb haben wir uns gemeinsam mit unserem Rechtsanwalt Tim Lieber (Henseler & Partner, Düsseldorf) der Frage zugewandt, ob die fristgerechte Lieferung in der Rechtsprechung unter die Definition der wesentlichen Vertragspflichten fällt.