05.04.2019

PSA-Verordnung

20. April 2019 ist wichtiger Termin für die Legalität von Persönlichen Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die den Vorgaben der früheren Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, dürfen von den Herstellern nach dem 20. April 2019 nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden. Auf den Ablauf dieser wichtigen Übergangsfrist weist der VTH Verband Technischer Handel e.V. hin.

Allerdings können Produkte, die bis zu diesem Stichtag auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, nach den Bestimmungen der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 auch nach dem 20. April noch an den Endkunden verkauft werden.

„Der Technische Handel wird seiner Verantwortung gerecht und prüft für seine Kunden, ob und welche PSA-Produkte formal den Sicherheitsanforderungen genügen“, kündigt VTH-Hauptgeschäftsführer Thomas Vierhaus an. Auf diese Weise stellen die Händler sicher, dass ihre Kunden ausschließlich PSA erhalten, die eindeutig gekennzeichnet ist und der alle erforderlichen Unterlagen beiliegen. Die PSA-Anwender können sich somit darauf verlassen, im Technischen Handel stets sichere, hochwertige und rechtskonforme Produkte zu erwerben.

Wählen Unternehmen andere Bezugswege wie den Internethandel oder den Direktbezug, können sie nicht auf den Sach- und Fachverstand der rund 270 Technischen Händler im D-A-CH-Raum zählen. Und bei Eigenimporten aus Fernost und anderen Nicht-EU-Gebieten stehen sie selbst in der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und die Sicherheit der Produkte.

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PSA-Verordnung (EU) 2016/425

  • 20. April ist wichtiger Termin für die Legalität von Persönlichen Schutzausrüstungen

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