Trinkwasser

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Ergänzend ist ab dem 21.03.2021 die „Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“ (KTW-BWGL) verbindlich, die zur Instandhaltung oder Neuerrichtung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser eingesetzt werden.

Die bislang relevanten Empfehlungen wie die KTW-Leitlinie, die Beschichtungs- und die Schmierstoff-Leitlinie haben dann nach einer zweijährigen Übergangsfrist endgültig keine Gültigkeit mehr. Dies gilt auch für die Prüfzeugnisse, die auf der Grundlage dieser Leitlinien erstellt wurden.

Unternehmer und Inhaber von Trinkwasserinstallationen oder Wasserversorgungsanlagen, die beispielsweise Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, müssen selbstverantwortlich sicherstellen, dass in Trinkwasseranlagen nur noch solche Materialien ein- bzw. verbaut werden, die den Anforderungen der neuen Bewertungsgrundlage entsprechen.

Aufgrund der Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist es möglich, dass Prüfberichte, die im Rahmen der Erteilung von Prüfzeugnissen nach den zurückgezogenen Leitlinien erstellt wurden, noch bis zum 21. März 2023 von einem autorisierten Prüflabor verlängert werden. Die Prüfberichte müssen allerdings nach dem 21. März 2013 erstellt worden sein. Nach Ende dieser zusätzlichen Übergangsfrist müssen die Zertifizierungsstellen jedoch für alle zertifizierten Produkte die Erstinspektionen der Herstellerwerke durchgeführt haben und aktuelle Prüfberichte für Bewertungen gemäß Empfehlung zur Konformitätsbestätigung verwenden. Zu den Details der Bewertungsgrundlage kann der Technische Handel seine Kunden umfassend beraten.

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Ab dem 21. März 2021 sollten für die entsprechenden Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gültige Konformitätsnachweise einer externen Zertifizierungsstelle vorliegen, die die Übereinstimmung mit den nun geltenden Anforderungen der Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes (UBA) bestätigen. Nur so kann zweifelsfrei und nachvollziehbar die trinkwasserhygienische Eignung bestätigt und der ausführende Installationsbetrieb seiner Verantwortung gerecht werden, eine einwandfreie Trinkwasserqualität durch Verwendung konformer Produkte zu gewährleisten.
Nadine Lorenz, Geschäftsführerin beim VTH Verband Technischer Handel e.V.

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bestimmt, dass „Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben“, eine Reihe von Kriterien erfüllen müssen. Dazu zählt, dass sie den von der TrinkwV vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung müssen dabei immer zwingend eingehalten werden. Die Bewertungsgrundlagen zur Konkretisierung dieser Anforderungen werden vom Umweltbundesamt (UBA) festgelegt. Für Trinkwasserinstallationen dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die in den Positivlisten des UBA als geeignet eingestuft sind.

So wird der Nachweis erbracht

Das UBA bewertet die Ausgangsstoffe zur Herstellung von organischen Materialien auf Antrag eines Herstellers oder Verbandes (Antragsteller). Das Antragsverfahren ist in der Geschäftsordnung des UBA zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser geregelt. Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann zum Beispiel durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden. In der Empfehlung „Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten“ wird die Zertifizierung hinsichtlich der Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage detailliert beschrieben.

Ist im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Material gefertigt, das die Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage nicht einhält und nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlage nicht erforderlich. Für alle Produkte, die bisher nicht von der Bewertungsgrundlage erfasst werden, wie Silikone, Elastomere und Thermoplastische Elastomere (TPE), können weiterhin Prüfzeugnisse ausgestellt werden. Auch das Ausstellen einer Konformitätsbestätigung entsprechend der UBA-Empfehlung ist möglich.

Link-Tipp

Übersicht der Dokumente zu Trinkwasser-Kontaktmaterialien auf der Website des Umweltbundesamtes (UBA):

Fragensammlung des UBA

Prüf- und Zertifizierungspraxis bei Produkten im Kontakt mit Trinkwasser: Umsetzung der Bewertungsgrundlagen und der Empfehlung zur Konformitätsbestätigung

Fortbildungen und Veranstaltungen der Fachgruppen „Dichtungstechnik” und „Schlauch- und Armaturentechnik”.

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