Immer wieder treffen berechtigte Klagen bzw. Beschwerden darüber ein, dass einige Hersteller versuchen, über ihre Vertragshändler an Daten von Endkunden heranzukommen. Diese Ansinnen sollten die Technischen Händler strikt ablehnen, mit der Begründung, dass die Bekanntgabe solcher Daten einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gleichkommt, welche nicht verlangt werden darf. Kundendaten, Absatzmengen und Informationen zu Kundenbesuchen sind grundsätzlich vom Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geschützt.