Hin und wieder hört und liest man, dass es ratsam wäre, eine vorbeugende Klausel in die eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufzunehmen, die adressiert, dass der Lieferant bzw. Verkäufer die Prinzipien des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einzuhalten habe. Wir haben unseren Fachanwalt Tim Lieber von der Düsseldorfer Kanzlei Henseler & Partner gefragt, was er von diesem Vorgehen hält.