REACH-Informationspflichten sind ernst zu nehmen

Die europäische Chemikalienverordnung REACH hat den Beteiligten aller Wirtschaftsstufen eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Zu den wichtigsten Pflichten zählt die Informationspflicht nach Artikel 33 für alle Lieferanten von Erzeugnissen. Damit sind sowohl die Technischen Händler als auch ihre Lieferanten betroffen und zählen zu den Verpflichteten.

 

 

Die Informationspflicht ist nach den zugehörigen Durchführungsbestimmungen eindeutig eine Bringschuld. Das heißt, alle Verpflichteten in der Lieferkette müssen der nachgelagerten Wirtschaftsstufe die vorgeschriebenen Informationen unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung stellen. Der nachgelagerten Wirtschaftsstufe lediglich eine Internetadresse anzubieten, reicht nicht aus. Der Abnehmer des Erzeugnisses ist nicht dazu verpflichtet, täglich auf die Internetseiten seiner Lieferanten zu schauen.

 

Aus den Bestimmungen der Verordnung ergibt sich die Pflicht, die Angaben stoff- und produktbezogen zur Verfügung zu stellen. Eine unbestimmte Liste von Inhaltsstoffen ohne konkreten Bezug zu den einzelnen Erzeugnissen bzw. Produkten ist nicht ausreichend. Der Abnehmer eines Erzeugnisses muß auf einen Blick erkennen, in welchen Erzeugnissen welche Stoffe der Kandidatenliste vorhanden sind, sofern die Mindestkonzentration erreicht oder überschritten wird. Nach Auffassung des VTH ist es notwendig, die betroffenen Produkte einzeln und eindeutig zu identifizieren, und zwar möglichst anhand der vereinbarten Bestell- und Lieferdaten, zu denen beispielsweise auch die Artikelnummer des Technischen Händlers gehört. Nur so ist es dem zuständigen Sachbearbeiter im Handel ohne großen Aufwand mit Hilfe der EDV-Daten möglich, das betroffene Produkt zu identifizieren und sodann festzustellen, welcher Kunde es bei ihm gekauft hat und wer demzufolge von ihm informiert werden muß.