Auf der sicheren Seite bei Persönlichen Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.

PSA sind immer dann zu verwenden, wenn die Gefährdung des arbeitenden Menschen sich nicht anders beseitigen lässt oder der Beschäftigte nicht aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter denen PSA verwendet werden müssen, ergeben sich u. a. aus den spezifischen Merkmalen des Arbeitsplatzes. Der zweckmäßige Einsatz von PSA setzt eine umfassende Kenntnis der Gefahren am Arbeitsplatz voraus, die durch eine Gefährdungbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ermittelt werden. Ist es durch betriebstechnische Mäßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer den Mitarbeitern geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen (§ 29 UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Neue Verordnung (EU) 2016/425 seit 21. April 2018

Die bislang geltende PSA-Richtlinie 89/686/EWG aus dem Jahr 1989 wurde zum 21.04.2018 durch die neue europäische PSA-Verordnung (EU) 2016/425 abgelöst. Aufgrund der neuen Rechtslage unterliegen PSA in Zukunft unter anderem einer risikobasierten Einstufung. Es gibt weiterhin drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugrunde liegen. Für alle Kategorien von PSA ist eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten erforderlich. Einer Baumusterprüfung unterliegen PSA der Kategorie II und III, das heißt eine zugelassene Prüfstelle stellt fest und bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung entspricht. Handelt es sich um komplexe PSA der Kategorie III, ist zusätzlich das Qualitätssicherungsverfahren durchzuführen. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den normierten Buchstaben „CE“, im Fall von PSA der Kategorie III ergänzt um die Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten notifizierten Stelle. Neu ist, dass Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA gegen Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen zukünftig zur Kategorie III zählen. Betriebe, die entsprechende Produkte einsetzen, müssen eine praktische Unterweisung ihrer Mitarbeiter durchzuführen. Durch die neue EU-Verordnung wird außerdem dem Handel eine größere Verantwortung übertragen: Dass PSA-Produkte formal den Sicherheitsanforderungen genügen, mussten bisher nur die Hersteller prüfen. Die neue Verordnung (EU) 2016/425 überträgt nun auch Händlern und Importeuren Verantwortung in diesem Bereich. Diese müssen zukünftig sicherstellen, dass ihre Ware geprüft ist und über die erforderlichen Bescheinigungen verfügt.

Alle gehandelten PSA-Produkte bleiben sicher

Von besonderer Bedeutung sind auch die in der neuen PSA-Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen: Produkte, die den Vorgaben der alten Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, dürfen von den Herstellern noch bis zum 20. April 2019 in Verkehr gebracht werden, das heißt erstmalig auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden. PSA, die den Vorgaben der Richtlinie 89/686/EWG entspricht und bis zu diesem Stichtag vom Hersteller in Verkehr gebracht wurde, darf nach den Bestimmungen der neuen europäischen PSA-Verordnung vom Handel auch nach dem 20. April 2019 vertrieben werden.

Wie wählt man die richtige PSA aus?

Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit einem unserer „Geprüften Fachberater für Persönliche Schutzausrüstungen“, die Sie gerne mit Rat und Tat bei der Auswahl und Beschaffung der geeigneten PSA unterstützen und einen hervorragenden Überblick über die einschlägigen rechtlichen Vorgaben sowie die passenden Produktlösungen in allen wichtigen Sortimentsbereichen besitzen. Die Grundlage sollte jedoch stets eine individuelle Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb bilden. Hinweise dazu finden Sie in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 mit der Bezeichnung „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“. Bei richtiger Vorgehensweise sollten einerseits vorhandene Arbeitsplatzeinwirkungen bzw. -risiken und andererseits das Bestreben der Benutzer nach optimalem Tragekomfort Berücksichtigung finden. Weitere wichtige Hinweise gibt Ihnen die Broschüre der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zu dem Thema „Warnkleidung“.